THS / Interessengemeinschaft

Satzung

STATUTEN des Vereines INTERESSENGEMEINSCHAFT TERRASSENHAUS ST. PETER ZVR-Zahl 392394902

Fassung vom 25.09.2020

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Terrassenhaus St. Peter" und hat seinen Sitz in Graz; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn berechnet, er ist gemeinnützig und sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die in Graz, St. Peter Hauptstrafle 29 - 35 bestehende Wohnhausanlage und das sie umgebende Gebiet, im folgenden Terrassenhaussiedlung bzw. kurz Siedlung genannt.

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereines ist es:

(1) alle jene sozialen, umweltbezogenen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlung, die sich aus der Tatsache des gemeinsamen Wohn- und Siedlungsbereiches ergeben, zu fördern und zu unterstützen;

(2) Anregungen zur Verbesserung des Zusammenlebens zu geben bzw. aufzugreifen und sich daraus ergebende oder dazu notwendige Aktionen, Veranstaltungen oder Publikationen durchzuführen bzw. zu unterstützen;

(3) gegebenenfalls die Interessen der Mitglieder anderen Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen gegenüber zu vertreten, sofern dies für die Gesamtheit oder wenigstens einen größeren Prozentsatz der Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlung von Belang ist und in deren Interesse liegt, die Mitglieder können dazu in besonderen Fällen, sofern dies rechtlich möglich ist, in der ihnen gemäß erscheinenden Form allenfalls ihre Anteile oder Rechte an bzw. in diesen Organisationen usw. dem Verein übertragen.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die hiefür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

(1) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung zu beschließen ist,

(2) sonstige Zuwendungen und Subventionen, sowie

(3) Erlöse aus Veranstaltungen.

§ 4 Mitglieder, Aufnahme

(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die innerhalb der Terrassenhaussiedlung ihren Wohnsitz oder Sitz haben und/oder in der Terrassenhaussiedlung über Wohnungseigentum verfügen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereines in irgendeiner Form besonders unterstützen wollen.

(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Ein Nachweis des Wohnsitzes oder Sitzes oder Wohnungseigentums ist über Aufforderung zu erbringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Es ist weiterhin berechtigt, an allen aus der Vereinstätigkeit sich ergebenden Folgerungen teilzuhaben und den allfälligen Nutzen daraus zu ziehen. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereines möglichst tatkräftig zu unterstützen und zu fördern, sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Es soll an den Vereinsveranstaltungen und Aktionen moglichst aktiv Anteil nehmen. Ordentliche Mitglieder haben den Vorstand davon zu verständigen, wenn sie ihren Wohnsitz innerhalb der Siedlung aufgeben.

§ 6 Austritt, Ausschluss

(1) Ein Austritt aus dem Verein ergibt sich für ordentliche Mitglieder automatisch, wenn sie nicht mehr ihren Wohnsitz oder Sitz innerhalb der Terrassenhaussiedlung haben und/oder ihr Wohnungseigentum in der Terrassenhaussiedlung aufgeben. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Mitgliedschaft. Jedes Mitglied kann auch von sich aus den Verein verlassen, indem es den Vorstand schriftlich von seinem Austritt verständigt. Allfällige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen vorher geregelt werden.

(2) Bei Schädigung des Vereinsansehens, bei Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereines oder bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein kann ein Mitglied mit Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann binnen 4 Wochen beim Vorstand gegen den Ausschluss Berufung einlegen, über die die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet.

§ 7 Organe des Vereines

sind:

(1) der Vorstand

(2) die Jahreshauptversammlung

(3) die Rechnungsprüferinnen und die Rechnungsprüfer

(4) das Schiedsgericht

§ 8 Der Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind:

- die Präsidentin oder der Präsident,

- die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,

- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,

- die Schriftführerin oder der Schriftführer,

- die stellvertretende Schriftführerin oder der stellvertretende Schriftführer,

- die Kassiererin oder der Kassierer,

- die stellvertretende Kassiererin oder der stellvertretende Kassierer,

- bis zu weitere fünf Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung aus den Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode bis zur Wahl ihres / oder seines Nachfolgers im Amt. Die Bestellung des Vorstandes ist nur in einer Jahreshauptversammlung möglich. Scheidet jedoch ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit ein anderes Mitglied mit den Aufgaben des ausgeschiedenen betrauen. Der Vorstand kann jederzeit, wenn es zur Bewältigung besonderer Aufgaben notwendig erscheint, weitere Mitglieder kooptieren, die beratende Stimmen haben.

(2) Innerhalb des Vorstandes können Aufgabengebiete (insbesondere: Betriebskosten, Bauerhaltung, Verwaltung, Soziales, Kommunikationswesen, Umweltschutz, Sicherheit, ...) zur eigenverantwortlichen Besorgung den Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden. Bestellte Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, zur Besorgung ihrer Aufgaben, die ihnen notwendig erscheinenden Mittel einzusetzen und Personen beizuziehen. Bei Besorgung ihrer Aufgaben sind sie an die Richtlinienkompetenz der Präsidentin oder des Präsidenten und die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Maßnahmen, die finanzielle Belastungen des Vereinsvermögens nach sich ziehen, sind an die vorherige Zustimmung der Kassiererin oder des Kassierers (bei Verhinderung: der stellvertretenden Person) gebunden.

(3) Der Vorstand tritt wenigstens einmal in drei Monaten zu Beratungen zusammen; über diese ist jeweils ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmrecht bei der Beschlussfassung anwesend sind, darunter müssen sich wenigstens die Präsidentin oder der Präsident - bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer (bei Verhinderung: die stellvertretende Person) oder die Kassiererin oder der Kassierer (bei Verhinderung: die stellvertretende Person) befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident (bei Verhinderung: die stellvertretende Person). Zur Bewältigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, denen ein Vorstandsmitglied vorsteht, in die aber auch nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder aufgenommen werden können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen (Jahres) Hauptversammlung sowie obliegen ihm alle Entscheidungen, soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung - oder einer Funktionsträgerin oder einem Funktionsträger (§ 8 (2)) vorbehalten sind.

5) Die näheren Bestimmungen über den Sitzungsablauf, die Beschlusserfordernisse, die Art der Abstimmung, die Geschäftsverteilung und über die Ausschüsse enthält die Geschäftsordnung. Für die Einführung, Aufhebung oder Abänderung dieser Geschäfts-ordnung ist einstimmige Beschlussfassung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident (bei Verhinderung: die stellvertretende Person) hat gegenüber den Vorstandsmitgliedern Richtlinienkompetenz. An Beschlüsse des Vorstandes ist sie oder er gebunden. Alle Schriftstücke des Vereines bedürfen ihrer oder seiner Zeichnung - oder der der zuständigen Funktionsträgerin oder des zuständigen Funktionsträgers - und der Gegenzeichnung der Schriftführerin oder des Schriftführers (bei Verhinderung: die der stellvertretenden Person), in Finanzangelegenheiten auch der der Kassiererin oder des Kassierers (bei Verhinderung: die der stellvertretenden Person). Der Präsidentin oder dem Präsidenten (bei Verhinderung: der stellvertretenden Person) obliegt weiters die ordnungsgemäße Einberufung sowie Durchführung und Leitung der Vorstandssitzungen, der Jahreshauptversammlungen und der Mitgliederversammlungen.

(2) Der Schriftführerin oder dem Schriftführer (bei Verhinderung: der stellvertretenden Person) obliegt die Führung des Schriftverkehrs des Vereines, sowie die Führung der Protokolle von Vorstandssitzungen, der Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen, die jeweils wenigstens den Termin der Veranstaltung, die Beschlussfähigkeit (bei Vorstandssitzungen die Namen der Anwesenden), die Tagesordnung, sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis enthalten müssen. Alle rechtsverbindlichen Schriftstücke werden von ihr oder von ihm gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten gezeichnet (bei Verhinderung: mit der stellvertretenden Person).

(3) Der Kassiererin oder dem Kassierer (bei Verhinderung: der stellvertretenden Peson) obliegt die gesamte Finanzgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege, insbesondere die Evidenzhaltung der Mitgliedsbeiträge.

(4) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat Stabsfunktion und steht zur direkten Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten (bei Verhinderung: der stellvertretenden Person).

(5) Alle Vorstandsmitglieder sind für die ihnen jeweils durch Vorstandsbeschluss zugeteilten Aufgaben verantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für besonders aufwändige Tätigkeiten können sie nach Vorstandsbeschluss gegen Beleg Kostenersatz beanspruchen. Darüber ist im Rahmen des Kassenberichtes der Jahreshauptversammlung gesondert zu berichten.

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines. Sie ist tunlichst in zwei- jährlichen Abständen abzuhalten. Zwischen einer Hauptversammlung und der folgenden dürfen nicht mehr als 26 Monate liegen, außer bei Vorliegen nicht vorhersehbarer Umstände z.B. infolge gesetzlicher Beschränkungen. In diesem Falle ist die Jahreshauptversammlung nach Aufhebung dieser Einschränkungen innerhalb von vier Wochen abzuhalten.

(1) Über den Termin der Jahreshauptversammlung entscheidet der Vorstand. Sie ist ordnungsgemäß einzuberufen, indem alle Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem beschlossenen Termin schriftlich, elektronisch oder durch Anschlag in der Siedlung mit der Angabe der Tagesordnung verständigt werden. Zusatzanträge zur Tagesordnung können spätestens drei Werktage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Ein solcher Zusatzantrag muss von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein.

(2) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung nach § 10 Abs.l ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur in der Einladung festgesetzten Stunde beschlussfähig. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Satzungs-änderungen und im Falle der Auflösung des Vereines ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

die Entgegennahme eines Berichtes über die Vereinstätigkeit seit der letzten Jahreshauptver-sammlung, die Entgegennahme eines Berichtes über die finanzielle Gebarung des Vereines, bei Bedarf die Entlastung des Vorstandes über Antrag der mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen, sowie die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen und -prüfer auf zwei Jahre, Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, sowie über außergewöhnliche finanzielle Angelegenheiten des Vereines, grundsätzliche Beschlussfassung über angeregte oder geplante größere Arbeitsvorhaben, Beschlussfassung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern, allfällige Bestellung des Schiedsgerichtes, Beschlussfassung über Satzungs-änderungen und Auflösung, sowie Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tages-ordnung stehende Fragen.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Sollen außerhalb des üblichen Jahreszeitraumes Belange behandelt werden, die ausdrücklich einer Jahreshauptversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand die Mitglieder zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß auch innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder eine Rechnungsprüferin oder ein Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Grundsätzlich gilt für den technischen Ablauf einer außerordentlichen Hauptversammlung dasselbe wie für den einer Jahreshauptversammlung.

§ 13 Mitgliederversammlungen

Zur Besprechung besonderer Vereinsanliegen oder auch zur Information der Mitglieder kann der Vorstand zu Mitgliederversammlungen einladen. Diese Einladung soll möglichst eine Woche vorher bei Angabe des zu besprechenden Themas schriftlich oder elektronisch an alle Mitglieder ergehen. Eine solche Einladung kann auch durch Anschlag innerhalb der Häuser geschehen. Grundsätzlich soll die Teilnahme an solchen Mitgliederversammlungen allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Siedlung offenstehen. Diese Mitgliederversammlungen können ohne Ansehen der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, aber nur innerhalb des für diese Mitgliederversammlung ausgeschriebenen Themas und nicht in Belangen, die ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind, Entschließungen fassen, die für den Vorstand den Charakter von Empfehlungen haben.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Rechnungsprüferinnnen oder –prüfer auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüferinnen und -prüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, obliegt es, die Finanzgebarung des Vereines rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu überprüfen und darüber der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie können Kontrollen der Finanzgebarung jederzeit durchführen und sind im Rahmen ihrer Kontrollen berechtigt, in alle dazu notwendigen Belege und Schriftstücke Einsicht zu nehmen. Bei Bedarf hat jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats vom Vorstand zu verlangen.

§ 15 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nicht vom Vorstand geschlichtet werden können, entscheidet das Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Obfrau oder einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Gelingt auf diese Weise keine Bestellung der Obfrau oder des Obmannes, so wird diese oder dieser durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 16 Verwendung der Vereinsgelder

Vereinsgelder dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden.

§ 17 Auflösung des Vereines

Ein Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur spätestens zehn Tage vor einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung gestellt werden und nur in einer solchen behandelt werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein erfüllen.