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Tauben & Krähen

Gesundheitsamt der Stadt Graz

Achtung!

Der Strafrahmen bei Nichtbefolgung wurde inzwischen auf 1.000,- Euro erhöht!

Auszug aus der aktuellen Gesundheitsschutzverordnung:

§ 4
(1)     Den mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Personen ist der Zutritt zu den Liegenschaften und den betroffenen Baulichkeiten zu gestatten.

(2)     Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs.1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(3)     Die Behörde hat unabhängig von der Strafe durch Bescheid die Beseitigung bestehender Missstände anzuordnen.

§ 5
(1)     Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2)     Gleichzeitig treten die ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung 2004 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Juni 2004 und die Grazer Rattenbekämpfungsverordnung 1999 vom 14.12.1998 außer Kraft.

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