THS / Ordnungen & Verträge

Hausordnung und Baumaßnahmen

Die Terrassenhaussiedlung in Graz, St.Peter-Hauptstrasse 29 bis 35, ist eine der größten Eigentums-Wohnanlagen Österreichs. Um ein störungsfreies und angenehmes Leben in der Siedlung zu erreichen und um rechtliche Verfahren gemäß WEG § 36 zu vermeiden, ergeht die Bitte an alle Personen, die Hausordnung (siehe www.terrassenhaus.at) zu beachten und im Konfliktfall das Wir vor das Ich zu stellen.

Insbesondere legt die Hausordnung fest:

Bauliche Änderungen an den Außenfassaden und auf Dachterrassen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde und durch die Verwaltung der Wohnanlage, soweit Baubewilligungspflicht nach der Steiermärkischen Bauordnung besteht. Bauliche Veränderungen an den Außenfassaden und auf Dachterrassen haben nachhaltige Auswirkungen auf die langfristige Bauerhaltung durch die Gemeinschaft und auf das architektonische Gesamtbild der Wohnanlage. Im Rahmen der Interessensgemeinschaft Terrassenhaussiedlung St. Peter besteht der „Bauerhaltungsausschuss“. Der Ausschuss bietet allen Interessierten eine kostenlose Beratung zur Planung, zu der behördlichen Bewilligung und zu der Ausführung beabsichtigter baulicher Änderungen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, vor eventuellen Baumaßnahmen dem Bauerhaltungsausschuss das Projekt vorzustellen und ein Einvernehmen herzustellen. Bei allen baulichen und technischen Arbeiten sind die „Hinweise für Fremdfirmen“ zu beachten.
Wer derartige An- und Zubauten errichtet, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer hinsichtlich der daraus erfolgenden Erhaltungskosten schad- und klaglos zu halten und verpflichtet sich, die Kosten für die Erhaltung dieser Teile zu tragen.
Wenn bei einer Baumaßnahme zusätzliche Wohnnutzfläche geschaffen wird, wird die Vorschreibung der Betriebskosten um den Prozentsatz der Vergrößerung angehoben.

Im Falle baulicher Maßnahme an den Außenfassaden und auf Dachterrassen sind daher VOR dem Beginn der Arbeiten folgende Schritte zu setzen:

a) Einholung der Auskunft bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, ob für die geplante Baumaßnahme Bewilligungspflicht nach der Steiermärkischen Bauordnung besteht.

b) Einholung der Zustimmung der Verwaltung.

c) Um die Ladung aller Eigentümerinnen und Eigentümer in der Terrassenhaussiedlung und im festgelegten Umkreis (d.h. 30 Meter von der Grundstücksgrenze) beim Bauverfahren zu vermeiden, kann – von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt – für die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, Radetzkystrasse 27, 8010 Graz, ein Antrag auf „Vollmachtsbekanntgabe“ verbunden mit der „Erlassung eines Sachbeschlusses“ gestellt werden. Der Sachbeschluss ersetzt die Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Das Bezirksgericht macht das Baubegehren durch Aushang – mit einer Frist von 30 Tagen – in der Siedlung bekannt. Wenn ein Einspruch erhoben wird, setzt das Gericht eine Verhandlung an.

d) Nach Vorliegen eines positiven Sachbeschlusses ist ein Antrag bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz zu stellen. Die Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer wird dabei durch den Sachbeschluss ersetzt.

e) Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind die Richtlinien für Fremdfirmen (www.terrassenhaus.at) zu beachten und mit der Verwaltung das laufende Einvernehmen zu pflegen.

Theurl, 16.10.2008